Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Dem Transporteur ist es untersagt, Personen- oder Gütertransporte zwischen zwei auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gelegenen Punkten durchzuführen.

2. Der Transporteur darf Transporte vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet eines Drittlandes oder vom Gebiet eines Drittlandes in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles durchführen, wenn er dazu eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles erhalten hat.

Beachte: Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).