Unabhängig von den Notifikationen nach unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach ;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach .
