Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unabhängig von den Notifikationen nach unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten

a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach ;

b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach .