Unabhängig von den Notifikationen nach unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach ;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Paktes nach und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach .
