Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den im genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen

a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen;

b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des Wählerwillens gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;

c) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes zugelassen zu werden.

Beachte: Vorbehalt von Chile und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)