(1) Jede Kriegspropaganda wird durch Gesetz verboten.
(2) Jedes Eintreten für nationalen, rassischen oder religiösen Haß, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, wird durch Gesetz verboten.
Beachte: Vorbehalte von Dänemark, Finnland, Schweden und Großbritannien (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)
