Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Beachte: Vorbehalt Großbritanniens (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Beachte: Vorbehalt Großbritanniens (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)