Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Beachte: Vorbehalt Großbritanniens (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 591/1978)