Unabhängig von den Notifikationen nach dieses Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von
a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach ;
b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach ;
c) Kündigungen nach .
