Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unabhängig von den Notifikationen nach dieses Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Abs. 1 des Paktes bezeichneten Staaten von

a) den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach ;

b) dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls nach und dem Datum des Inkrafttretens von Änderungen nach ;

c) Kündigungen nach .