Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Für die Übermittlung der Auskunft über die in des Übereinkommens vom 4. September 1958 genannten Beurkundungen können die Staaten entweder die in dieses Übereinkommens vorgesehenen Formblätter oder die Muster der mehrsprachigen Auszüge gemäß den am 27. September 1956 in Paris **) und am 8. September 1976 in Wien ***) unterzeichneten Übereinkommen oder ein anderes hiefür von der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen ausgearbeitetes Muster verwenden.

(2) Wird der Postweg benutzt, müssen die Mitteilungen in verschlossenem Umschlag übersandt werden.

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**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 275/1965

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1983