KAPITEL III
REVISION UND ÄNDERUNGEN
Revision des Vertrags
(1) [Revisionskonferenzen] Der Vertrag kann durch eine Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.
(2) [Einberufung] Die Versammlung entscheidet über die Einberufung einer Revisionskonferenz.
(3) [Bestimmungen, die auch von der Versammlung geändert werden können] Die in (1) a) bezeichneten Bestimmungen können entweder durch eine Revisionskonferenz oder gemäß geändert werden.
