Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

(1) [Zugehörigkeit] Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann Partei dieses Vertrags werden durch:

i) Unterzeichnung und nach folgende Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

(2) [Hinterlegung der Urkunden] Die in Absatz (1) bezeichneten Urkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.