Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.