Die Bestimmungen des Artikels 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bestimmungen des Artikels 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.