Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.

(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.

(3) Diese Klassifikation besteht aus:

a) einer Klasseneinteilung,

b) einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.

(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.

(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.

(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.