[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.