Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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[Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]

Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.