Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Revision

(1) Dieses Abkommen kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Länder des besonderen Verbandes Revisionen unterzogen werden.

(2) Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

(3) Die bis 8 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach geändert werden.