Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.

(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.