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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 30/1988

. (1) Die Republik Österreich leistet zur Internationalen Entwicklungsorganisation einen achten zusätzlichen Beitrag in Höhe von 1 246 160 000 Schilling.

(2) Die Republik Österreich wird die Verpflichtungserklärung zur Leistung des Beitrages in der in Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen Entwicklungsorganisation abgeben.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 30/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.01.1988

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 30/1988

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