Geltungsbereich
. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
. (1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.