Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Klassifizierte Informationen

. (1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.

(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:

1. Schriftstücke;

2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;

3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);

4. Ton- und Bildträger;

5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.