Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen

Anwendungsbereich des 2. Abschnitts

. Die Bestimmungen der bis 13 regeln die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, Einrichtungen und Anlagen, die auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen in unmittelbar anwendbaren Staatsverträgen gemäß und Übereinkommen gemäß zur sicheren Verwendung klassifizierter Informationen für die Teilnahme an industriellen Tätigkeiten und Forschungstätigkeiten sowie zur Erlangung von Aufträgen erforderlich sind.