Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 353/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird verordnet:

. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die entsprechend absehbare Volksbefragung verpflichtet, mit 30. Oktober 2012

1. in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinn des vorzunehmen und

2. in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 353/2012 · Stammfassungkundgemacht am 24.10.2012

Fassungen ab: 25.10.2012

Erfasste Bestimmungen: § 1

Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz

BGBl. II Nr. 353/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.