Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Falls eine Situation gemäß dieses Abkommens eintritt, pflegen die Vertragsparteien unverzüglich im Wege der Kontaktstellen das Einvernehmen über die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zur Gewährleistung des Schutzes von Gesundheit und Vermögen ihrer Bevölkerung sowie über eine mögliche Hilfeleistung.