Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen

. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.

(2) bis 5 und gelten sinngemäß.