Freigabe oder Umstufung von dem Bundesrat zugeleiteten Informationen
. (1) Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2) bis 5 und gelten sinngemäß.
