. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, und
3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
betraut.
