Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mindeststreuung

. (1) Ein Immobilienfonds muss aus mindestens zehn Vermögenswerten gemäß und 2 bestehen.

(2) Keiner der Vermögenswerte gemäß und 2 darf zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 20 vH des Wertes des Immobilienfonds übersteigen.

(3) Als Vermögenswert im Sinne des Abs. 1 ist auch eine aus mehreren Grundstücken bestehende wirtschaftliche Einheit anzusehen.

(4) Die Begrenzungen von Abs. 1 und 2, , , und Abs. 6 und bis 4 sind für den Immobilienfonds erst dann verpflichtend, wenn seit dem Zeitpunkt seiner Bildung eine Frist von vier Jahren verstrichen ist. Eine Zusammenlegung nach gilt nicht als Bildung. Die genannten Begrenzungen gelten nicht für Immobilienfonds in Abwicklung gemäß .

(5) Ein Immobilienspezialfonds muss abweichend zu Abs. 1 aus mindestens fünf Vermögenswerten gemäß und 2 bestehen und es darf abweichend zu Abs. 2 keiner der Vermögenswerte gemäß und 2 zur Zeit seines Erwerbs den Wert von 40 vH des Wertes des Immobilienspezialfonds übersteigen. Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.