Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung regelt den Ersatz der Kosten, die ein Betreiber ( Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) für die Bereitstellung der in erwähnten Einrichtungen aufgewendet hat.

(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Investitionen begehrt werden, die dem Betreiber aus der Umsetzung der Überwachungsverordnung (ÜVO), BGBl. II Nr. 418/2001, entstanden sind.