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Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sollen, sofern sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit geachtet und gepflegt werden.