Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.
.
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweiter Abschnitt.
Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel.
Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.
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Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.