Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Abschnitt.

Feindseligkeiten.

Erstes Kapitel.

Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und Beschießungen.

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Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.