Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1. hinsichtlich der , 22, 28 und 29 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der , und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

3. hinsichtlich des und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und

4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.