Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich der , 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der , und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
3. hinsichtlich des und 6d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und
4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
