Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
. (1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des und 3 sind einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.
