Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 4: Alarmwerte

zu

Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:

Schwefeldioxid:

500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stickstoffdioxid:

400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.