Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2: Deposition

zu

Als Immissionsgrenzwert der Deposition zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten die Werte in nachfolgender Tabelle:

Luftschadstoff

Depositionswerte in mg/(m2 * d)

als Jahresmittelwert

Staubniederschlag

210

Blei im Staubniederschlag

0,100

Cadmium im Staubniederschlag

0,002

Beachte: tritt hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in Kraft, vgl. Art. VII.