Anzahl und Standorte der Messstellen
. (1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt.
(2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.
