Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzahl und Standorte der Messstellen

. (1) Die Anzahl und die Standorte der Trendmessstellen sowie die an diesen Standorten zu messenden Schadstoffe sind in Anlage 3 festgelegt.

(2) Die Hintergrundmessstellen des Umweltbundesamtes gemäß gelten als Trendmessstellen gemäß Abs. 1.