Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Maßnahmen für Anlagen

(1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinne des ) , welche in den Sanierungsgebieten gemäß liegen und mit „Heizöl leicht“ gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen“, Ausgabe 15. April 2018, betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht“ gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl für Heizzwecke - Anforderungen und Prüfverfahren“, Ausgabe 15. Juli 2019, betrieben werden.

(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist und die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist.