Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen

. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Beachte: Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach

Abs. 1 bzw. der sonst nach maßgebende

Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt

wurde (vgl. idF BGBl. I Nr.

107/1997).