Sprachliche Gleichbehandlung und Verweisungen
. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, daß ausdrücklich anderes angeordnet ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum: Ist anzuwenden, wenn der Beschluß über die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
Abs. 1 bzw. der sonst nach maßgebende
Beschluß nach dem 30. September 1997 gefaßt
wurde (vgl. idF BGBl. I Nr.
107/1997).
