Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.

(2) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.