Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es die Schiedsvereinbarung sowie die sonstigen Akten und Urkunden, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Rechtes anwendet.