Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Titel.

Erhaltung des allgemeinen Friedens.

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Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die Vertragsmächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.