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Die Bedingungen, unter denen die zur internationalen Friedenskonferenz nicht eingeladenen Mächte diesem Übereinkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die Bedingungen, unter denen die zur internationalen Friedenskonferenz nicht eingeladenen Mächte diesem Übereinkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.