Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.

Die Weigerung eines Mitgliedes sich an der Abstimmung zu beteiligen, muß im Protokolle vermerkt werden.