Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter
Anwendbarkeit auf Versicherungsvertreter
. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der bis 26d Anwendung.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
