Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftsästhetischen Schönheit des im festgelegten Gebietes (Vielzahl an Landschaftselementen und visuellen Eindrücken);

2. des hohen Erholungswertes der kaum vom Menschen beeinflussten charakteristischen Naturlandschaft sowie der naturnahen Kulturlandschaftsbereiche.