Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hundestandsverzeichnis

Die Gemeinden sind verpflichtet, alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde in einem Hundestandsverzeichnis zu vermerken. Zum Zwecke der Ergänzung dieses Hundestandsverzeichnisses kann durch Verordnung des Gemeinderates die Vorführung sämtlicher Hunde angeordnet werden.