Wahlkuverts
. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
(2) Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden ().
