Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

. (1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).

(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.

(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.

(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:

1. fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),

2. Familienname,

3. Vorname,

4. Geburtsdatum,

5. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

6. Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),

7. leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.