Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines zum Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

. (1) Zur Sicherstellung des gleichen Wahlrechtes ist gemäß von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ohne Sozialversicherungsnummer zu erstellen. Dieses Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat alle Wahlberechtigten an sämtlichen Bildungseinrichtungen zu enthalten. Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

(2) Für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses sind folgende Daten der Wahlberechtigten zu verarbeiten:

1. Familienname,

2. Vorname,

3. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,

4. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,

5. Geburtsdatum,

6. Anschrift am Studienort und am Heimatort,

7. die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien einschließlich deren Codierung,

8. die Bezeichnung der Bildungseinrichtung einschließlich deren Codierung,

9. E-Mail-Adresse der oder des Studierenden an der Bildungseinrichtung,

10. bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung besteht, zum Zwecke der ordnungsgemäßen Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen, kein Widerspruchsrecht gemäß sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß . Darüber sind die Betroffenen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in geeigneter Weise zu informieren.