Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt III

Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten

. Die handelsstatistische Anmeldung für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten obliegt demjenigen, der für die handelsstatistisch anzumeldende Ware die nach den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Anmeldung abzugeben hat.