Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden

. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:

1. Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;

2. Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;

3. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

4. Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;

5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß ;

6. Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;

7. Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;

8. Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;

9. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

10. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;

11. Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.