Schadenersatz
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach können die hinweisgebende Person und die betroffene Person () den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, und ist spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.
