Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich der in vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;

2. hinsichtlich des die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;

3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.