Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der in vorgesehenen Aufsicht über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;
2. hinsichtlich des die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
